MTV Nienburg von 1862 e.V.

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Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Männerturnverein Nienburg/Weser von 1862, eingetragener Verein (e.V.). Er hat seinen Sitz in Nienburg (Weser) und ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Der MTV fördert durch Leibesübungen aller Art die Gesundheit und die Lebensfreude seiner Mitglieder. Er betreut alle Altersgruppen durch Breiten- Freizeit- und Leistungsport, unterhält Sportanlagen und widmet sich der Freizeitpflege. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Kinder und Jugendlichen zu. Er will Gemeinsinn wecken und Geselligkeit pflegen.
Der MTV fördert Maßnahmen gegen jegliche Gewalt im Sport, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer, sexualisierter sowie verbaler oder medialer Art ist.

Schwerwiegende Verstöße können zum Ausschluss aus dem Verein führen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 2 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Turnerbundes e.V. und des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit ihren Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Für Minderjährige ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieser gilt als erteilt, wenn die Aufnahme nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich abgelehnt wird, einer Angabe von Gründen bedarf es nicht. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung.

3. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und passiven Mitgliedern. Die passive Mitgliedschaft kann auf Antrag von solchen Personen erworben werden, die sich nicht aktiv an einer vom Verein betriebenen Sportart beteiligen.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschließungsgründe

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres. Ausnahmen werden durch den Vorstand in besonderen Fällen festgelegt. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.
b) durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt und die letzte Mahnung die Androhung der Streichung enthält.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn die in § 5 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden oder wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
d) Sexuelle Belästigung, Gebrauch von Drogen und Besitz eine Waffe

2. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Maßregelungen

1. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen. Für den an Bekleidungsgegenständen, Wertsachen und sonstigen Vermögensgegenständen erlittenen Schaden gewährt der Verein seinen Mitgliedern keinen Versicherungsschutz.

2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzung, die Beschlüsse des Vereins und die Satzungen der in § 2 genannten Vereinigungen, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
d) Die Beiträge werden jährlich zum 01. Februar und 01. August bzw. als Jahresbeitrag zum 01. Juli eingezogen. Bei Eintritt in den Verein nach dem 30. Juni des Jahres wird der Beitrag bis zum 31. Dezember des Jahres eingezogen. Der Vorstand ist ermächtigt, in der Finanzordnung Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln. an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart, zu deren Teilnahme sie sich verpflichtet haben, nach Kräften mitzuwirken;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 2 genannten Vereinigungen, bzw. nach Maßgabe der Satzung der in § 2 genannten Vereinigungen deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

3. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Ordnungen des Vereins verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßgabe verhängt werden:

a) Verweis;
b) angemessene Geldstrafe;
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Bis zur Dauer von 2 Wochen können auch Spartenleiter, Abteilungsleiter und Gruppenleiter die Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins verbieten.

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der erweiterte Vorstand;
d) die Spartenleitung.

2. Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen des MTV. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand eine Vergütung (pauschale Aufwandsentschädigung) erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßstab für die Angemessenheit ist der gemeinnützige Zweck des Vereins. Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen - unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise für weibliche wie männliche Bewerber offen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres - gleich dem Kalenderjahr - als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in Abs. 2 genannten Aufgaben einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand Vorsitzenden bzw. seinen Vertreter durch Anschlag in den Vereinsaushängekästen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen und durch öffentliche Bekanntmachung in einer Nienburger Tageszeitung spätestens zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt ohne Bekanntgabe der Tagesordnung.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden bzw. seinen Vertreter nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 1/5 der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 13 und 14.

2. Der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung unterliegt insbesondere:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
b) Bestätigung des Jugendwartes und der Spartenleiter
c) Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und der außerordentlichen
Beiträge;
e) Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die
Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

3. Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten;
b) Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
c) Beschlussfassung über Entlastung;
d) Neuwahlen;
e) besondere Anträge.

4. Die Jahreshauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes bei besonderen Verdiensten um den MTV-Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Hauptsportwart, dem Jugendwart, dem Vereinswart, dem Pressewart und - mit beratender Stimme - dem Ehrenvorsitzenden.

2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden: der Vorsitzende, ein Stellvertretender Vorsitzender, der Schatzmeister und der Schriftführer.

3. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes sowie die Aufgabenverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt ein Geschäftsverteilungsplan, den der Vorstand beschließt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den MTV.

4. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren - und zwar in den Jahren mit gerader Jahreszahl - gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der zwei Geschäftsjahre aus, so ergänzt sich der Vorstand unter Zustimmung des Erweiterten Vorstandes selbst.

5. Der Vorstand führt den MTV. Er beruft zu seiner Beratung den Turn- und Sportausschuss, den Finanzausschuss, den Vereinsausschuss und den Presseausschuss. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf vom Vorstand gebildet werden. Die Zusammensetzung und die Aufgabenbereiche der Ausschüsse regelt eine Geschäftsordnung.

6. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 9 Erweiterter Vorstand

1. Der Erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes und den Spartenleiter und dem Grundstückswart.
b) den hauptamtlichen Sportlehrkräften mit beratender Stimme.
Bei Verhinderung können die Spartenleiter einen Vertreter entsenden.
Der Erweiterte Vorstand tritt mindestens halbjährlich zusammen.

2. Der Erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Ordnungen zu beschließen bzw. zu ergänzen;
b) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten;
c) die Jahresrechnung entgegenzunehmen und den Haushaltsvorschlag zu beraten.

§ 10 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des MTV. Sie besteht aus den Kindern und Jugendlichen des MTV und den gewählten Jugendvertretern.

2. Oberstes Beschlussorgan ist die Jugendvollversammlung, die sich nach den Grundsätzen der Satzung eine Jugendordnung gibt. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Erweiterten Vorstand.

3. Die Vereinsjugend ist für die Bereiche der gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und der außerschulischen Jugendbildung zuständig. Sie vertritt die Kinder und Jugendlichen des MTV gegenüber allen zuständigen Jugendorganisationen und Institutionen. Die Vereinsjugend kann nur durch ihren Vorsitzenden und dieser nur im Rahmen der Finanzordnung finanzielle Verpflichtungen eingehen.

§ 11 Sparten, Abteilungen, Gruppen

1. Sparten bestehen für die im Verein betriebenen Sportarten; sie werden auf Beschluss des Vorstandes eingerichtet oder wieder aufgelöst. Die Sparten sind für die Ausübung ihrer Sportarten und der weiteren im Vereinszweck genannten Ziele, soweit sie mit diesen Sportarten im engen Zusammenhang stehen, verantwortlich.

2. Die Spartenversammlung wählt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung den Spartenleiter, den Stellvertretenden Spartenleiter, den Sportwart und weitere Mitglieder nach Bedarf für die Dauer von zwei Jahren. Scheidet ein Mitglied der Spartenleitung im Laufe der zwei Geschäftsjahre aus, so ergänzt sich die Spartenleitung - beim Ausscheiden des Spartenleiters unter Zustimmung des Vorstandes - selbst.

3. Innerhalb der Sparten wird der Turn-, Sport- und Spielbetrieb im Rahmen der Turn- und Sportordnung in Abteilungen abgewickelt. Zur Verfolgung besonderer im Vereinszweck genannten Ziele können neben den Abteilungen auch Gruppen gebildet werden. Gruppenleiter können von der Sparte oder der Gruppe gewählt werden.

4. Die Spartenleitung ist gegenüber den anderen Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet. Die Sparte kann nur durch den Spartenleiter und dieser nur im Rahmen der Finanzordnung finanzielle Verpflichtungen eingehen und sich zur Durchführung ihrer Arbeit im Einvernehmen mit dem Vorstand Richtlinien geben.

§ 12 Rechnungsprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Rechnungsprüfer (Wiederwahl zulässig) haben gemeinschaftlich eine oder mehrere Rechnungsprüfungen und mindestens vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen. Ihnen obliegt auch die Prüfung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Prüfung der gesamten Wirtschaftsführung des Vereins. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorstand mitzuteilen.

§ 13 Beschlussfassung aller Organe

1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens eine Woche vor dem Versammlungszeitpunkt, möglichst unter Mitteilung der Tagesordnung, durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 6 bleibt unberührt.

2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Über sämtliche Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Niederschriften sind vom Leiter der Versammlung bzw. Sitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später noch einmal zu wiederholen.
Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 15 Vermögen des Vereins

1. Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nienburg/Weser, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Turnens und des Sports zu verwenden hat.

 

Nienburg/Weser, 10.April 2019

 
 
 
 
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